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Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite einer Bilanz, die aufgrund ihrer Eigenschaft oder der betrieblichen Nutzungsdauer längerfristig (mehr als 1 Jahr) dem Geschäftsbetrieb dienen. Das Anlagevermögen umfasst gem. § 266 II HGB: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen, welche weiter untergliedert werden (s. Tabelle ).

Das Anlagevermögen ist in der Handels- und Steuerbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Wertobergrenze) anzusetzen. Abgesehen von Grundstücken unterliegen die Güter des Anlagevermögens planmäßiger Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Außerplanmäßige und vorübergehende Abschreibungen sind in Sonderfällen möglich (Abschreibungsarten, § 253 II 3 HGB).

Die Wertobergrenze stellen nach HGB immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Die neueren, internationalen Richtlinien IAS und US-GAAP erlauben in bestimmen Fällen, z.B. bei Wertpapieren im Anlagevermögen, eine - allerdings erfolgsneutrale - Zuschreibung auch über die Anschaffungskosten hinaus.


Das Gliederung des Anlagevermögens nach HGB stellt sich vereinfacht in 3 Hauptgruppen dar.

I.        Immaterielle Vermögensgegenstände:
          durch Entgelt erworbene abnutzbare Rechtsanlagen (Patente, Lizenzen,
          Konzessionen), gewerbliche Schutzrechte, erworbener (derivative)
          Geschäfts- oder Firmenwert.

II.        Sachanlagen (materielles Anlagevermögen):
          unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, grundstücksgleiche
          Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
          Grundstücken, bewegliche Wirtschaftsgüter wie technische Anlagen
          und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
          geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau, außerdem werden diese
          Wirtschaftsgüter noch unterschieden in zeitlich begrenzt nutzbar
          (abnutzbar) oder unbegrenzt (nicht abnutzbar).

III.      Finanzanlagen:
          Anteile an verbundenen Unternehmen,
          Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen,
          Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
          besteht, Wertpapiere des Anlagevermögens, langfristige
          Darlehensforderungen.



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